Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner   Sprache,  seiner  Heimat  und  Herkunft,  seines  Glaubens,  seiner
religiösen  oder  politischen  Anschauungen  benachteiligt  oder   bevorzugt
werden.



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